Eigentlich sind es die gleichen Verkehrsregeln wie in Deutschland, trotzdem möchten wir wegen der hohen Bußgelder in Frankreich nochmals darauf aufmerksam machen. Speziell in Caravan-Foren taucht diese Frage immer wieder auf, da einige der Ansicht sind, durch ihr Zugfahrzeug (PKW) würden die "normalen" Verkehrsvorschriften und Rechte gelten - für ein Gespann gelten aber nicht nur hier, sondern auch im Ausland teilweise andere Gesetze.
Auch die Straßenverkehrsordnung in Frankreich schreibt vor, dass Fahrzeuge und Gespanne mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t. und Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug + Hänger) mit einer Länge von mehr als 7 m außerorts bei mehrspurigen Straßen nur die beiden rechten Fahrspuren benutzen dürfen.
In der Realität wird diese Regel nicht ausdrücklich durch die französische Straßenverkehrsordnung formuliert. Aber sie wird aus Artikel R412-25 abgeleitet, der vorsieht, dass Fahrzeuge und Gespanne von mehr als 7 Metern nur auf den beiden am weitesten rechts liegenden Fahrspuren fahren dürfen, wenn sie auf einer dreispurigen Straße fahren,
Dies betrifft somit auch Einzelfahrzeuge über 7m Länge! Die Information hat uns auch die französische Polizei bestätigt, die Artikel R412-25 in diesem Sinne anwendet.
Oft erleben wir, dass in Frankreich manch deutsche Wohnwagen-Gespanne - man darf ja 130 km/h fahren - auch die dritte oder vierte Spur auf der Autobahn benutzen. Aber auch von Wohnmobilen unter 3.5 t wird diese Regelung oft missachtet, ebenso wie von Gespannen, da ihnen die 7 m Grenze nicht bewusst ist.
Die linke Spur darf nur zum Abbiegen (z.B. an Autobahnkreuzen) genutzt werden, wenn die Ausfahrt links erfolgt.
Die falsche Spur kann teuer werden.
Werden die hier beschriebenen Verkehrsregeln missachtet, ist ein Bußgeld von 450 € fällig, dass sich auf 1.500 € mit Führerscheinentzug erhöht, wenn schlechte Witterungsverhältnisse, wie Nebel, Glatteis oder Schnee etc., herrschen.
Auch die Unterschreitung des Mindestabstands von 50 m wird mit hohem Bußgeld belegt.