Frankreich-Mobil-Erleben

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TOTER WINKEL AUFKLEBER - Die Kennzeichnungspflicht

Die neue Vorschrift in Frankreich ab 1. Januar 2021

7. Januar 2021

AKTUALISIERT 15.01.2021 um die vorausgegangenen Updates

Vorwort

Inzwischen ist zum 1. Januar 2021 in der französischen Verkehrsordnung ein neuer Artikel in Kraft getreten, der nicht nur in deutschen Camper-Foren und in den sozialen Medien für reichlich Diskussionsstoff und Fragen gesorgt hat, sondern verständlicherweise auch bei unseren französischen Freunden und deren Medien.

Wir haben nach bestem Wissen recherchiert und bei den entsprechenden Stellen in Frankreich nachgefragt. Die allgemeine Antwort, die wir verständlicherweise erhalten haben lautete:
"... Alle Fahrzeuge, die am Straßenverkehr in Frankreich teilnehmen, unabhängig von dem Zulassungsland, sind an die geltende französische Straßenverkehrsordnung gebunden. ..."
Fazit: Wie beim Tempolimit ist somit auch diese Vorschrift zu beachten.

Leider haben sich bis dato nach unserer Kenntnis die deutschen Automobilclubs oder führenden Wohnmobil-Zeitschriften diesem Thema noch nicht gewidmet. Lediglich die Speditionen haben entsprechende Meldungen veröffentlicht und auf die Fahrzeugbeschilderung hingewiesen.

Grundsätzlich

  • Somit lautet die Antwort bei heutigem Stand eindeutig: 
    Ja, auch deutsche Fahrzeuge über 3.5 t müssen diese Kennzeichnung am Fahrzeug anbringen.
  • Im derzeitigen Gesetzestext sind diesmal keine Wohnmobile davon ausgenommen. 
    Das Dekret hat die Ausnahme von Wohnmobilen nicht ausdrücklich erwähnt, sondern durch die Erwähnung schwerer Fahrzeuge globalisiert und verweist auf Artikel 4, in welchem die Fahrzeugkategorien aufgeführt sind, die von dieser Beschilderung ausgenommen sind; in dieser Liste sind Wohnmobile nicht enthalten. Der Verband der Hersteller von Freizeitfahrzeugen und die führenden Wohnmobil-Zeitschriften kämpfte vergeblich um die Ausnahme von Wohnmobilen von der Regelung. 
  • Im Gesetzestext steht zwar, dass die Beschilderung nur in städtischen Gebieten erforderlich ist, doch eine entsprechende Definition, was eine Stadt ist, fehlt.

Wohnmobile

  • Diese Regelung gilt auch für alle ausländischen Reisemobilfahrer, die auf französischem Gebiet ein Fahrzeug von über 3.5 t fahren.
  • Wie die renommierte französische Wohnmobil-Zeitschrift Camping-Car am 8. Januar veröffentlicht hat, blieben die Interventionen der Verbände, damit Wohnmobile von diesem Gesetz ausgeschlossen werden, erfolglos. So teilte die interministerielle Delegierte für Verkehrssicherheit, Marie GAUTIER-MELLERAY, mit, dass das Dekret keine Ausnahme für Wohnmobile vorsah oder vorsieht.

Gespanne

Gespanne sind von der Regelung nach diesen Aussagen ausgenommen, sofern das Zugfahrzeug (PKW oder Wohnmobil) die 3.5 t Grenze nicht überschreitet. Dies ist jedoch keine bestätigte Aussage des Verkehrsministeriums. 

Auf unsere Anfrage zu Fahrzeugkombinationen haben wir von zwei renommierten französischen Wohnmobil/Camping Zeitschriften folgende Antworten im Auszug erhalten:

  • von >Le Monde du Plein Air<:
    "Es wird nur das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs berücksichtigt und nicht das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Gross Vehicle Weight Rating "GVWR"). Ein Fahrzeug oder Wohnmobil mit einem Gewicht von 3,5 t oder weniger ist von den Vorschriften nicht betroffen, unabhängig vom Gewicht des gezogenen Anhängers."
  • von >Le Monde du Camping-Car<:
    "Die neue Gesetzgebung gilt nur für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Es scheint also, dass Kombinationen (Fahrzeug + Anhänger), die dieses Gewicht überschreiten, nicht betroffen sind."
  • Eine offizielle Rückantwort des französischen Verkehrsministeriums steht jedoch noch aus. 
  • Bis zur endgültigen Auslegung des Gesetzes wird es, wie so oft, eine Auslegungssache der jeweiligen Kontrollbehörden bleiben, da im Gesetzestext eindeutig vom zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gesprochen wird. Laut Definition ist das Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination das Gewicht des Fahrzeugs plus Anhänger.

Der Aufkleber  (Amazon)

 

Artikel 2 des Dekrets sieht vor, dass die Beschilderung am Heck und an den Seiten des Fahrzeugs angebracht werden muss: auf der rechten Heckhälfte in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Metern über dem Boden und seitlich innerhalb einem Meter hinter der vorderen Fahrzeugbegrenzung und ebenfalls in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Metern über dem Boden. Der Text spezifiziert auch, dass die Signalisierung durch Kleben, Nieten oder eine andere Befestigungsart am Fahrzeug angebracht werden kann. (Mit Bus-Symbol hier erhältlich)

 


 

oder als externes französisches Video 
mit der Erklärung für alle Fahrzeugtypen.



Fazit
Wir empfehlen daher allen Wohnmobilen über 3.5 t die Aufkleber entsprechend anzubringen, um eine Bußgeldzahlung zu vermeiden. Auch wenn keine Städte durchfahren werden, könnte schon eine Ortsdurchfahrt zum Verhängnis werden. 
Der Verstoß wird mit einem Bußgeld nach Klasse 4 (mind. 90€ - max. 750 €) geahndet.

Der neue Text der Straßenverkehrsordnung richtet sich an alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Länge und Übersichtlichkeit. Darüber hinaus schreibt die Regel nicht exakt vor, dass diese Aufkleber an den tatsächlichen Stellen der toten Winkel angebracht werden müssen, sondern "an den Seiten und am Heck des Fahrzeugs". Dies gilt auch dann, wenn eine Kamera diese Bereiche auf einem Bildschirm sichtbar macht. Schließlich ist anzumerken, dass diese neue Verpflichtung darauf abzielt, gefährdete Fahrzeuge (Motorräder, Fahrräder) über die Risiken zu informieren.

Ja, wir kennen die Argumentationen, die kommen werden, welche auch in den französischen Foren und sozialen Medien angeführt wurden. Warum geht es nach Gewicht? Es gibt schließlich auch Wohnmobile, die bei gleicher Länge und Größe, als 3.49 t und über 3.5 t zugelassen sind.
Aber Fakt ist diesmal, dass ausschließlich das Gewicht und nicht die Maße maßgebend sind.

Wir können nur hoffen, dass weitere Interventionen unserer französischen Freunde, Medien und Verbände Früchte tragen und Wohnmobile noch nachträglich von dieser Regelung ausgenommen werden.

Die gesetzliche Regelung
Ursprungstext (Original)
(Décr. no 2020-1396 du 17 nov. 2020, art. 1er, en vigueur le 1er janv. 2021)  A l'exception des véhicules agricoles et forestiers, d'une part, et des engins de service hivernal et des véhicules d'intervention des services gestionnaires des autoroutes ou routes à deux chaussées séparées tels que définis respectivement aux points 5, 6.1 et 6.6 de l'article R. 311-1 du présent code, d'autre part, les véhicules dont le poids total autorisé en charge excède 3,5 tonnes doivent porter, visible sur les côtés ainsi qu'à l'arrière du véhicule, une signalisation matérialisant la position des angles morts.
   Le modèle de la signalisation et ses modalités d'apposition sont fixés par arrêté conjoint du ministre chargé des transports et du ministre chargé de la sécurité routière
   Le fait, pour tout conducteur, de contrevenir à l'obligation de signalisation imposée par le présent article et aux dispositions prises pour son application est puni de l'amende prévue pour les contraventions de la quatrième classe.

© 20210107-FME



 
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