Frankreich-Mobil-Erleben

Das informative Online-Magazin für Wohnmobilisten, Camper und  Individualisten
 

Wo kann man übernachten

Jedes Jahr zieht eine Karawane von Wohnmobilen und Caravans durch Frankreich zum Urlaubsziel. Oft genügt aber ein Tag für die Anreise nicht und so stellt sich für viele immer wieder die Frage: Wo kann ich und wo darf ich übernachten?

 

Immer wieder ein leidiges viel diskutiertes Thema in den Foren und sozialen Medien, mit laienhaften Antworten und Halbweisheiten, die uns die Haare raufen lassen, mit Antworten wie zum Beispiel: Schlafen im Fahrzeug ist in Frankreich verboten, oder: Wohnwagen müssen immer auf Campingplätzen parken, ansonsten drohen sehr hohe Geldstrafen.

 

Daher wollen wir es für eine unbesorgte Urlaubsreise nochmals richtigstellen.

Das Wichtigste zuerst.
Übernachten Sie NIE auf einem Rastplatz an der Autobahn. Es ist zwar bequem, der Platz liegt am Weg und Parken/Übernachten ist erlaubt, aber vermeiden Sie es zu Ihrer eigenen Sicherheit, europaweit – nicht nur in Frankreich. Überfälle und Einbrüche in Freizeitfahrzeuge finden zum Großteil an Rastanlagen statt, denn die Täter sind über die Autobahn schnell verschwunden. Oft bauscht die Presse Überfälle auf Urlauber in Frankreich, Spanien, Italien usw. gerne auf, sie finden aber genauso oft an deutschen Autobahnen statt, speziell auf den Hauptrouten während der Hauptreisezeit, es wird aber, wenn überhaupt, nur regional darüber berichtet.
 

Zurück nach Frankreich

Egal ob Wohnmobil oder Caravan, es darf überall unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung geparkt werden, sofern kein entsprechendes Verbot besteht und die Bodenmarkierungen beachtet werden.

Wohnmobile haben es gegenüber Caravans einfacher. Neben dem normalen Parkplatz oder Campingplatz stehen ihnen außerdem die Wohnmobilstellplätze zur Verfügung, die, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, von Caravangespannen nicht genutzt werden dürfen. Doch für eine Nacht extra auf einen Campingplatz, dessen Rezeption bei der Ankunft schon geschlossen hat, oder zu weit entfernt ist?

Wir empfehlen daher, für die Übernachtung in einen Ort zu fahren und dort auf einer öffentlichen Fläche z. B. am Sportplatz, Friedhof oder Marktplatz zu parken und zu nächtigen. Im Ort sollte man auf die Beschilderung achten, um nicht am nächsten Morgen von der Gendarmerie zu früher Stunde geweckt zu werden, weil Markttag ist.
Gewerbe- oder Industriegebiete (ZA oder ZI) eigenen sich zur Not auch als Übernachtungsplatz am Straßenrand, sofern der Schwerverkehr oder Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt werden.
Nicht statthaft, aber oft praktiziert und stillschweigend vom Grundstückeigentümer geduldet ist das nächtliche Parken auf einem nichtöffentlichen Grundstück, z. B. eines Supermarktes.

Wenn keine örtlichen Verbote bestehen, dürfen Sie auf jedem Parkplatz parken und übernachten (jedoch nicht campen), wenn die unten genannten Regeln bzw. Vorschriften beachtet werden.

Campen liegt dann vor, wenn

a) Stühle oder Tische vor dem Fahrzeug aufgestellt werden, oder

b) die Markise ausgefahren ist, oder

c) die Stützen zur Standsicherheit des Fahrzeugs oder Caravans ausgefahren sind, oder

d) das Fahrzeug auf Auffahrkeilen steht, oder

e) das Caravan Stützrad ausgefahren ist, oder

f) der Caravan vom Fahrzeug abgekoppelt oder

g) bei einem Kastenwagen das Hochdach ausgefahren ist.

Laut Gesetzgebung muss das Fahrzeug eigenständig auf seinen "4 Rädern" direkt auf dem Boden stehen.

Fazit:   Einfach Parken und Schlafen. Die Übernachtung in Fahrzeugen ist nicht verboten. 

Vorschriften, die man beim Parken von Freizeitfahrzeugen beachten sollte:

Das Parken auf öffentlichen Straßen unterliegt der Straßenverkehrsordnung, die nicht zwischen Reisemobilen und Autos oder zwischen einem bewohnten und einem unbewohnten Fahrzeug unterscheidet. Auf der Website des FFCC (Verband der Camper, Caravaner und Reisemobile in Frankreich) wird es wie folgt erläutert: Beim Parken auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen muss ein Fahrzeug auf seinen vier Reifen, ohne Keile und ohne äußere Gegenstände auf der Straße stehen.

- Die maximale Parkzeit beträgt 7 Tage.

- Halte- bzw. Parkverbot bei eingeschränkter Sicht vor Gefahrenpunkten, wie z. B. in der Nähe von Kreuzungen oder Kuppen

- Außerhalb von bebauten Gebieten muss das Anhalten oder Parken so weit wie möglich außerhalb der Fahrbahn erfolgen.

- Das Parken auf Gehsteigen, Fußgängerüberwegen, Busparkplätzen, sowie vor Ampeln, Verkehrszeichen, Bahnübergänge oder Brücken ist verboten.

Achtung: Die Gemeinden können jedoch Bestimmungen erlassen, die das Parken bestimmter Fahrzeugtypen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon untersagen. Die Kommunen haben oft Schwierigkeiten, Verbote für Wohnmobile vor Gericht zu rechtfertigen, wenn der Reisemobilverband Klage erhebt. Bis die Rechtsfrage aber geklärt ist, inwieweit das ausgesprochene Verbot gültig oder nichtig ist, sollten Sie die lokalen Vorschriften und Verkehrszeichen beachten.

 

Links:      Stellplätze für Wohnwagen

 

Quellen:     Camping-Car Magazine    Le Monde du Camping-Car     Rechtsvorschrift zum Campen 

 

© FME A93/20190329

 

 
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